BFH, Urteil vom 05.02.2013 – VII R 16/12
Aus dem Leitsatz
NV: Waren aus Holzfasern - auch in einer gepressten oder anderweitigen gebundenen Form - können nicht in die Pos. 4409 (KN) eingereiht werden. Denn in Kap. 44 KN wird der Begriff "Holz" i.S. des gewachsenen oder mechanisch zugerichteten Naturproduktes verwendet, während zerkleinertes Holz - auch Holzfasern - mit eigenen Begriffen, jedoch nicht als "Holz"…
Leitsatz
NV: Waren aus Holzfasern - auch in einer gepressten oder anderweitigen gebundenen Form - können nicht in die Pos. 4409 (KN) eingereiht werden. Denn in Kap. 44 KN wird der Begriff "Holz" i.S. des gewachsenen oder mechanisch zugerichteten Naturproduktes verwendet, während zerkleinertes Holz - auch Holzfasern - mit eigenen Begriffen, jedoch nicht als "Holz" bezeichnet wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 16. Februar 2012, Az: 14 K 2416/09, Urteil; nachgehend BFH, 6. Juni 2013, Az: VII R 16/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 220 Abs. 1 ZK
- Art. 220 Abs. 1 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche