7. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.12.2012 – VII R 16/09

Entstehung der Zollschuld für verspätet abgerechnete Waren des aktiven Veredelungsverkehrs

Aus dem Leitsatz

NV: Wird für in den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren übergeführte Waren die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht spätestens 30 Tage nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens der Überwachungszollstelle vorgelegt und sind die Voraussetzungen des Art. 859 ZKDVO nicht gegeben, entsteht die Zollschuld auch…

Leitsatz

NV: Wird für in den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren übergeführte Waren die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht spätestens 30 Tage nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens der Überwachungszollstelle vorgelegt und sind die Voraussetzungen des Art. 859 ZKDVO nicht gegeben, entsteht die Zollschuld auch für Waren, für die das Zollverfahren mit ihrer fristgerechten Wiederausfuhr bereits beendet wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 3. April 2009, Az: 4 K 16/08, Urteil; vorgehend BFH, 30. März 2010, Az: VII R 16/09, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 6. September 2012, Az: C-262/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 118 Abs. 2 ZK
  • Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK
  • Art. 521 Abs. 1 ZKDV
  • Art. 859 Nr. 9 ZKDV
  • Art. 118 Abs. 2 EWGV
  • Art. 204 Abs. 1 Buchst. a EWGV
  • Art. 521 Abs. 1 EWGV
  • Art. 859 Nr. 9 EWGV

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