7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, EuGH-Vorlage vom 30.03.2010 – VII R 16/09

Zollschuldentstehung durch Überschreiten der Frist für die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs (Vorlage an den EuGH) - Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren - Gefahr der doppelten Zollschuldentstehung bei Fehlmengen - Fehlende Auswirkungen von Pflichtverletzungen auf das in Anspruch genommene Zollverfahren

Aus dem Leitsatz

Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dahin auszulegen, dass er auch die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen Zollverfahrens zu erfüllen sind, so dass bei im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren fristgerecht teilweise wieder ausgeführten Einfuhrwaren…

Leitsatz

Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dahin auszulegen, dass er auch die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen Zollverfahrens zu erfüllen sind, so dass bei im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren fristgerecht teilweise wieder ausgeführten Einfuhrwaren die Verletzung der Pflicht, der Überwachungszollstelle binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für die gesamte Menge der abzurechnenden Einfuhrwaren führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO (in der durch Art. 1 Nr. 30 Buchst. b VO (EG) Nr. 993/2001 geänderten Fassung) nicht vorliegen ?

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 3. April 2009, Az: 4 K 16/08, Urteil; nachgehend EuGH, 6. September 2012, Az: C-262/10, Urteil; nachgehend BFH, 11. Dezember 2012, Az: VII R 16/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 89 Abs. 1 ZK
  • Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK
  • Art. 218 Abs. 1 ZK
  • Art. 496 Buchst. b ZKDV
  • Art. 521 Abs. 1 ZKDV
  • Art. 859 Nr. 9 ZKDV
  • Art. 89 Abs. 1 EWGV
  • Art. 204 Abs. 1 Buchst. a EWGV
  • Art. 218 Abs. 1 EWGV
  • Art. 521 Abs. 1 EWGV
  • Art. 496 Buchst. b EWGV
  • Art. 859 Nr. 9 EWGV
  • Art. 496 Buchst. m EWGV
  • Art. 496 Buchst. m ZKDV

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