7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 22.03.2011 – VII R 15/07

Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

Aus dem Leitsatz

1. Ein Adapter für Programmiermaschinen der im Streitfall vorliegenden Art, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mit Hilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion…

Leitsatz

  1. Ein Adapter für Programmiermaschinen der im Streitfall vorliegenden Art, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mit Hilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ist, ist keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. 8473 KN einzureihen .
  2. Teile und Zubehör, die sich als Waren der Pos. 8473 KN darstellen, sind nicht auch als elektrische Maschinen oder elektrotechnische Waren in das Kap. 85 KN einzureihen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. Juli 2006, Az: 14 K 496/06, Urteil; vorgehend BFH, 17. Juni 2008, Az: VII R 15/07, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 20. Mai 2010, Az: C-370/08, Urteil

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