7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.07.2012 – VII R 12/10
Einbeziehung anderer Verwaltungsakte in laufendes Klageverfahren; Abgabenbefreiung für eingeführte Veredelungserzeugnisse, deren Vormaterialien nicht in die passive Veredelung übergeführt sind
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein sich noch im Einspruchsverfahren befindender Verwaltungsakt kann nicht allein deshalb Gegenstand eines laufenden Klageverfahrens im Wege der Klageänderung werden, weil das FG seine Einbeziehung in das Verfahren für sachdienlich hält .
Leitsatz
- NV: Ein sich noch im Einspruchsverfahren befindender Verwaltungsakt kann nicht allein deshalb Gegenstand eines laufenden Klageverfahrens im Wege der Klageänderung werden, weil das FG seine Einbeziehung in das Verfahren für sachdienlich hält .
- NV: Die unter den Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK mögliche Gewährung vollständiger oder teilweiser Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse, obwohl eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredlung nicht erfüllt ist, setzt voraus, dass die entsprechenden Vormaterialien in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind (Bestätigung der Rechtsprechung) .
- NV: Die Ersetzung der abgegebenen Ausfuhranmeldung durch eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 508 ZKDVO erfüllt sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 10. Februar 2010, Az: 4 K 4619/08 Z, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 66 ZK
- Art. 150 Abs. 2 ZK
- Art. 251 Nr. 1c Ss 2 ZKDV
- Art. 508 ZKDV
- Art. 251 Nr. 1c Ss 2 EWGV
- Art. 508 EWGV
- Art. 66 EWGV
- Art. 150 Abs. 2 EWGV
- Art. 59 Abs. 1 ZKDV
- Art. 59 Abs. 1 EWGV
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