7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 – VII E 9/15

Gerichtskosten bei Verletzung des Vertretungszwangs

Aus dem Leitsatz

NV: Legt der Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde persönlich ein, obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen worden war, kommt auch bei Rücknahme der Beschwerde keine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen…

Leitsatz

NV: Legt der Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde persönlich ein, obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen worden war, kommt auch bei Rücknahme der Beschwerde keine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Betracht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 20. März 2015 KostL ... (VII B 11/15) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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