7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.03.2012 – VII E 9/12

Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung keine unrichtige Sachbehandlung

Aus dem Leitsatz

NV: Unterlässt das Gericht eine Rechtsbehelfsbelehrung, ist einem Rechtsanwalt zuzumuten, sich Gewissheit über die Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu verschaffen. Infolgedessen kann er sich auf eine unrichtige Sachbehandlung, die nach § 21 Abs. 1 GKG zu einem Absehen von der Erhebung der Gerichtgebühren führen könnte, nicht berufen.

Leitsatz

NV: Unterlässt das Gericht eine Rechtsbehelfsbelehrung, ist einem Rechtsanwalt zuzumuten, sich Gewissheit über die Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu verschaffen. Infolgedessen kann er sich auf eine unrichtige Sachbehandlung, die nach § 21 Abs. 1 GKG zu einem Absehen von der Erhebung der Gerichtgebühren führen könnte, nicht berufen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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