7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.06.2014 – VII B 8/14

Anspruch auf Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Mandatsniederlegung kann einen erheblichen Grund für die Aufhebung bzw. Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung sein, sofern es sich um eine Sache handelt, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, und der Kläger die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat.

Leitsatz

  1. NV: Eine Mandatsniederlegung kann einen erheblichen Grund für die Aufhebung bzw. Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung sein, sofern es sich um eine Sache handelt, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, und der Kläger die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat.
  2. NV: Eine ausreichende Begründung eines Antrags auf Terminsverlegung aufgrund einer unverwarteten Mandatsniederlegung erfordert schlüssige Darlegungen, die es dem Gericht ermöglichen, die Frage zu beantworten, ob dem Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft.
  3. NV: Die vom Kläger geäußerte Vermutung, dass die Niederlegung des Mandats mit einer unzureichenden Vorschusszahlung zusammenhängt, genügt den Darlegungserfordernissen nicht, zumal sie auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers hindeutet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 12. Dezember 2013, Az: 3 K 87/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat