7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.11.2024 – VII B 76/23

Kombinierte Maschine im Sinne der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN
ECLI: DE:BFH:2024:B.211124.VIIB76.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Einreihung kombinierter Maschinen ist ausgeschlossen, wenn eine Ware bereits nach der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 unmittelbar dem Wortlaut einer spezifischen Tarifposition zugeordnet werden kann.

Leitsatz

  1. NV: Die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Einreihung kombinierter Maschinen ist ausgeschlossen, wenn eine Ware bereits nach der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 unmittelbar dem Wortlaut einer spezifischen Tarifposition zugeordnet werden kann.
  2. NV: Dass das Finanzgericht eine im Ergebnis fehlerhafte Tarifierungsauffassung vertreten hat, stellt für sich genommen keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.05.2023 - 4 K 37/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 5. Mai 2023, Az: 4 K 37/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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