7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.12.2023 – VII B 76/22

Zolltarifliche Einreihung bestimmter Stahlgrobbleche
ECLI: DE:BFH:2023:B.131223.VIIB76.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Einseitig mit einer Zinkstaubfarbe als temporären Korrosionsschutz versehene Grobbleche aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr fallen unter die Pos. 7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Bei fehlender "Fertigbearbeitung" der Oberfläche im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kap. 72, Abschn. "Allgemeines" Teil…

Leitsatz

NV: Einseitig mit einer Zinkstaubfarbe als temporären Korrosionsschutz versehene Grobbleche aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr fallen unter die Pos. 7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Bei fehlender "Fertigbearbeitung" der Oberfläche im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kap. 72, Abschn. "Allgemeines" Teil IV C Abs. 2 d) 4. und d) 5. scheidet eine Einreihung in die Pos. 7210 KN aus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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