7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.12.2011 – VII B 71/11

Örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FA, das die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung angeordnet hat, bleibt auch nach Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich für die Beitreibung der Steuern zuständig.

Leitsatz

  1. NV: Das FA, das die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung angeordnet hat, bleibt auch nach Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich für die Beitreibung der Steuern zuständig.
  2. NV: § 284 Abs. 5 AO regelt eine besondere Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in dem Falle, dass sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht (mehr) im Zuständigkeitsbereich der die Vollstreckung betreibenden Behörde befindet. Die Zuständigkeit der die Vollstreckung betreibenden Behörde, also auch derjenigen, die die Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung anordnet, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 31. März 2011, Az: 14 K 3203/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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