BFH, Beschluss vom 14.01.2015 – VII B 61/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Den Fragen, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung im Mineralölhandel im Rahmen der Geltendmachung eines Energiesteuerentlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG zu stellen sind und ob diese Anforderungen auch die Verpflichtung zur Aufgabe von Rechtspositionen umfassen, die durch die Eigentumsgarantie des…
Leitsatz
- NV: Den Fragen, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung im Mineralölhandel im Rahmen der Geltendmachung eines Energiesteuerentlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG zu stellen sind und ob diese Anforderungen auch die Verpflichtung zur Aufgabe von Rechtspositionen umfassen, die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
- NV: Ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob sich die vom BFH zu Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der ausgefallenen Kaufpreisforderung entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auf die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen übertragen lässt.
- NV: Keine Divergenz, sondern ein Rechtsanwendungsfehler liegt vor, wenn das FG die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31. März 2014 4 K 106/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 31. März 2014, Az: 4 K 106/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 60 EnergieStG
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