BFH, Beschluss vom 30.09.2010 – VII B 61/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten begründet § 278 Abs. 2 Satz 1 AO eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Da die Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei § 278 Abs. 2 AO --anders…
Leitsatz
- NV: Im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten begründet § 278 Abs. 2 Satz 1 AO eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Da die Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei § 278 Abs. 2 AO --anders als bei § 3 Abs. 1 AnfG-- keine Anfechtungsvoraussetzung ist, können Zuwendungen zwischen zusammen veranlagten Eheleuten vom FA unter erleichterten Voraussetzungen angefochten werden .
- NV: Ein Bescheid nach § 3 AnfG kann ggf. einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten, auch wenn nach der letztgenannten Norm ein Bescheid nicht zwingend erforderlich ist .
- NV: Der nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO Duldungsverpflichtete kann bis zu Höhe des gemeinen Werts der unentgeltlichen Zuwendungen unabhängig davon, ob sich die Vermögensgegenstände noch in seinem Vermögen befinden, in Anspruch genommen werden, während der aufgrund einer Duldungsverpflichtung nach Anfechtung einer Vermögensübertragung nach dem AnfG begründete Anspruch darauf gerichtet ist, dem Gläubiger das zur Verfügung zu stellen, was aus dem Vermögen des Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" ist. Die Verpflichtung, die Vollstreckung in das übertragene Eigentum zu dulden, ist von beiden Regelungen gedeckt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Februar 2010, Az: 15 K 206/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 278 Abs. 2 S. 1 AOBeschränkung der Vollstreckung
- § 3 AnfG
- Art. 103 Abs. 1 GG
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