7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.02.2016 – VII B 60/15

Kein Ermessen der Finanzbehörde hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2013 hat der zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgeforderte Vollstreckungsschuldner zwingend die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern, so dass die Finanzbehörde über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine…

Leitsatz

  1. NV: Nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2013 hat der zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgeforderte Vollstreckungsschuldner zwingend die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern, so dass die Finanzbehörde über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine isolierte Ermessensentscheidung mehr treffen kann .
  2. NV: Auch nach der geänderten Rechtslage sind bei der gerichtlichen Überprüfung einer Anordnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO für die Gerichtsentscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015 11 K 448/14 KV wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 25. März 2015, Az: 11 K 448/14 KV, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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