7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.05.2024 – VII B 5/23

Besetzung des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung
ECLI: DE:BFH:2024:B.080524.VIIB5.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Prüfungsrechts, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen (Senatsurteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98, BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803). Dieser Grundsatz wird nicht allein dadurch verletzt, dass ein Vertreter der Wirtschaft zum Mitglied des…

Leitsatz

NV: Es ist ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Prüfungsrechts, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen (Senatsurteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98, BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803). Dieser Grundsatz wird nicht allein dadurch verletzt, dass ein Vertreter der Wirtschaft zum Mitglied des Prüfungsausschusses neben zwei Steuerberatern (und den übrigen Mitgliedern von der Finanzverwaltungsseite) bestellt wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.11.2022 - 13 K 13013/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. November 2022, Az: 13 K 13013/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 GG
  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • § 35 Abs. 1 S. 3 StBerGZulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
  • § 37b Abs. 5 S. 1 StBerGZuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
  • § 158 Nr. 1 Buchst. d StBerGDurchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
  • § 10 StBDV

Weitere Entscheidungen zu § 35 StBerG

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