7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 15.03.2013 – VII B 49/12
Klage ohne Wiederaufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Einspruchsverfahrens unzulässig
Aus dem Leitsatz
1. NV: Aufgrund ihrer Vollstreckbarkeit sind Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel i.S. der §§ 179 Abs. 2 und 184 Abs. 2 InsO anzusehen .
Leitsatz
- NV: Aufgrund ihrer Vollstreckbarkeit sind Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel i.S. der §§ 179 Abs. 2 und 184 Abs. 2 InsO anzusehen .
- NV: Ist das Einspruchsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen worden, und hat der Schuldner im Prüfungstermin der vom Finanzamt geltend gemachten Forderung widersprochen, obliegt es nach § 184 Abs. 2 InsO dem Schuldner, den Widerspruch durch Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens zu verfolgen .
- NV: Erhebt der Schuldner in dieser Situation Klage, ohne das unterbrochene Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen, ist die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. Februar 2012, Az: 6 K 3803/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 179 Abs. 2 InsOStreitige Forderungen
- § 184 Abs. 2 InsOKlage gegen einen Widerspruch des Schuldners
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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