BFH, Beschluss vom 02.12.2011 – VII B 43/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Beschluss, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist, scheidet als Divergenzentscheidung grundsätzlich aus, weil in einer solchen Entscheidung nicht über revisible Rechtsfragen entschieden wird.
Leitsatz
- NV: Ein Beschluss, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist, scheidet als Divergenzentscheidung grundsätzlich aus, weil in einer solchen Entscheidung nicht über revisible Rechtsfragen entschieden wird.
- NV: Voneinander abweichende Entscheidungen ein und desselben FG rechtfertigen für sich allein nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 28. Januar 2011, Az: 11 K 4184/06 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 191 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 3 Abs. 1 AnfG
- § 4 Abs. 1 AnfG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
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