7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.04.2013 – VII B 41/12

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.

Leitsatz

  1. NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.
  2. NV: Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nicht.
  3. NV: Die Rechtsfragen sind durch Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10, BFHE 239, 10 geklärt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 30. Januar 2012, Az: 4 K 2256/11 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 1 SchwarzArbG
  • §§ 193ff AO
  • §§ 210ff AO
  • § 193 AOZulässigkeit einer Außenprüfung
  • § 210 AOBefugnisse der Finanzbehörde

Weitere Entscheidungen zu § 193 AO

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