BFH, Beschluss vom 23.10.2019 – VII B 40/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Verzinsung eines Steuererstattungsanspruchs nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO setzt dessen Rechtshängigkeit voraus .
Leitsatz
- NV: Die Verzinsung eines Steuererstattungsanspruchs nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO setzt dessen Rechtshängigkeit voraus .
- NV: Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im Fall der Herabsetzung eines Steueranspruchs infolge eines Musterverfahrens bzw. aufgrund einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung in einem gleich gelagerten Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn die streitige Steuerfestsetzung nicht selbst rechtshängig, sondern nur Gegenstand eines ruhenden Einspruchsverfahrens war .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.02.2019 - 4 K 123/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 22. Februar 2019, Az: 4 K 123/18, Urteil; nachgehend BVerfG, 30. Juni 2022, Az: 2 BvR 737/20, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 236 AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
- § 78 S. 1 BVerfGG
- § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
- § 236 Abs. 1 S. 1 AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
- § 236 Abs. 2 Nr. 1 AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
- § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
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