7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 09.05.2012 – VII B 3/12
Verschiebung eines Verhandlungstermins um einige Stunden keine Terminsaufhebung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird ein Verhandlungstermin lediglich um wenige Stunden verschoben (z.B. von 10 Uhr auf 12:30 Uhr), stellt diese Verschiebung keine Terminsaufhebung dar, so dass eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO entbehrlich ist.
Leitsatz
- NV: Wird ein Verhandlungstermin lediglich um wenige Stunden verschoben (z.B. von 10 Uhr auf 12:30 Uhr), stellt diese Verschiebung keine Terminsaufhebung dar, so dass eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO entbehrlich ist.
- NV: Bei Vorlage eines ärztlichen Attests zum Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit ist die Angabe der Diagnose unter Verwendung einer Verschlüsselung nach der ICD (International Classification of Diseases) ohne erläuternde Angaben unzureichend. Der Inhalt des Attests muss vielmehr so genau sein, dass das Gericht die Art und Schwere der Erkrankung selbst beurteilen kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 16. November 2011, Az: 15 K 3288/11 KV, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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