7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 19.12.2011 – VII B 28/11
Prozessuale Mitwirkungspflicht des Beteiligten - Hinweispflicht des Gerichts - Feststellungen aus einem Strafverfahren gegen einen im finanzgerichtlichen Verfahren Unbeteiligten können grundsätzlich verwertet werden
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die einem Beteiligten obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht umfasst auch die Pflicht zur hinreichenden Bezeichnung von Tatsachen, die er für beweisbedürftig hält.
Leitsatz
- NV: Die einem Beteiligten obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht umfasst auch die Pflicht zur hinreichenden Bezeichnung von Tatsachen, die er für beweisbedürftig hält.
- NV: Auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die sich bereits aus der Einspruchsentscheidung ergeben, braucht ein fachkundig vertretener Prozessbeteiligter vom FG nicht gesondert hingewiesen zu werden.
- NV: Die Feststellungen aus einem Strafbefehl kann sich das FG selbst dann zu eigen machen, wenn der im finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligte am Strafverfahren unbeteiligt gewesen ist. Will der Beteiligte einer Verwertung dieser Feststellungen entgegentreten, muss er substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 13. Januar 2011, Az: 14 K 3837/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 26 Abs. 6 S. 1 MinöStG
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