7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.07.2010 – VII B 276/09

Energiesteuerrechtlicher Begriff des Hauptbehälters nicht klärungsbedürftig

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob ein Kraftstoffbehälter eines Lkw als Hauptbehälter i. S. des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG angesehen werden kann, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des jeweiligen Streitfalls abhängt.

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, ob ein Kraftstoffbehälter eines Lkw als Hauptbehälter i. S. des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG angesehen werden kann, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des jeweiligen Streitfalls abhängt.
  2. NV: Die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Hauptbehälters in Art. 112 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 918/83 lässt sich auf das Energiesteuerrecht übertragen, so dass Kraftstoffbehälter nicht als Hauptbehälter angesehen werden können, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. Oktober 2009, Az: 2 K 129/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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