7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 19.12.2011 – VII B 27/11
Verwertung von in einem Strafbefehl und Verhandlungsprotokoll getroffenen Feststellungen durch das FG - prozessuale Mitwirkungspflicht des Beteiligten - Hinweispflicht des Gerichts
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Feststellungen aus einem Strafbefehl bzw. aus einem Strafurteil kann sich das FG zu eigen machen, sofern der Verfahrensbeteiligte keine substantiierte Einwendungen erhebt oder entsprechende Beweisanträge stellt.
Leitsatz
- NV: Die Feststellungen aus einem Strafbefehl bzw. aus einem Strafurteil kann sich das FG zu eigen machen, sofern der Verfahrensbeteiligte keine substantiierte Einwendungen erhebt oder entsprechende Beweisanträge stellt.
- NV: Weist das FG einen Beteiligten schriftlich auf einen rechtkräftigen Strafbefehl und auf das Protokoll über die Hauptverhandlung hin, muss zumindest ein rechtskundig vertretener Beteiligter von einer Verwertung der in den Strafakten getroffenen Feststellungen ausgehen, so dass es eines gesonderten Hinweises des FG nicht bedarf.
- NV: Die einem Beteiligten obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht umfasst auch die Pflicht zur hinreichenden Bezeichnung von Tatsachen, die er für beweisbedürftig hält.
- NV: Auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die sich bereits aus der Einspruchsentscheidung ergeben, braucht ein fachkundig vertretener Prozessbeteiligter vom FG nicht gesondert hingewiesen zu werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 13. Januar 2011, Az: 14 K 3836/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 26 Abs. 6 S. 1 MinöStG
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