7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.09.2020 – VII B 26/20
Keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG bei unstatthaften Beschwerden
ECLI: DE:BFH:2020:B.290920.VIIB26.20.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft.
Leitsatz
- NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft.
- NV: Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht in derartigen Fällen nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.09.2019 - 12 Ko 172/19 GK wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 23. September 2019, Az: 12 Ko 172/19 GK, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 66 GKG
- § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
Weitere Entscheidungen zu § 128 FGO
- BFH VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026amtlichAussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStGKeine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine…
- BFH I B 11/22 (AdV) vom 13.09.2023amtlichHinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche ZweifelAuch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit…
- BFH XI B 38/22 (AdV) vom 13.09.2023amtlichZur Verfassungsmäßigkeit der SäumniszuschlägeEs bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags…
- BFH I B 74/22 (AdV) vom 12.04.2023amtlichAussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten BescheidenWar dem Gesetzgeber --hier aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106…
- BFH X R 9/20 vom 14.12.2022amtlichEinkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens durch den absonderungsberechtigten Gläubiger1. Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen…
- BFH V B 25/21 (AdV) vom 18.08.2021amtlichZur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten ZwecksDer Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat