7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.09.2020 – VII B 26/20

Keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG bei unstatthaften Beschwerden
ECLI: DE:BFH:2020:B.290920.VIIB26.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

Leitsatz

  1. NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft.
  2. NV: Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht in derartigen Fällen nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.09.2019 - 12 Ko 172/19 GK wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 23. September 2019, Az: 12 Ko 172/19 GK, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 66 GKG
  • § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

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