7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 27.05.2013 – VII B 26/12
Monopolrechtlicher Ausgleichsbetrag steht Pächter einer Brennereianlage zu - Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm
Aus dem Leitsatz
1. NV: Antragsberechtigt nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG ist der Betreiber einer landwirtschaftlichen Brennerei, der über das entsprechende Brennrecht verfügt, das mit dem Ausscheiden der Brennerei aus dem Branntweinmonopol aufgegeben wird.
Leitsatz
- NV: Antragsberechtigt nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG ist der Betreiber einer landwirtschaftlichen Brennerei, der über das entsprechende Brennrecht verfügt, das mit dem Ausscheiden der Brennerei aus dem Branntweinmonopol aufgegeben wird.
- NV: Ist eine Brennereianlage an den Inhaber eines Brennrechts verpachtet, steht der Ausgleichsbetrag nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG nicht dem Verpächter der Brennereianlage, sondern dem Pächter zu, der die Brennereianlage im Rahmen einer landwirtschaftlichen Brennerei betreibt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. September 2011, Az: 7 K 96/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 58a Abs. 1 BranntwMonG
- § 58a Abs. 4 BranntwMonG
- § 25 BranntwMonG
- § 33a Abs. 1 BranntwMonG
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