7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.05.2013 – VII B 26/12

Monopolrechtlicher Ausgleichsbetrag steht Pächter einer Brennereianlage zu - Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm

Aus dem Leitsatz

1. NV: Antragsberechtigt nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG ist der Betreiber einer landwirtschaftlichen Brennerei, der über das entsprechende Brennrecht verfügt, das mit dem Ausscheiden der Brennerei aus dem Branntweinmonopol aufgegeben wird.

Leitsatz

  1. NV: Antragsberechtigt nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG ist der Betreiber einer landwirtschaftlichen Brennerei, der über das entsprechende Brennrecht verfügt, das mit dem Ausscheiden der Brennerei aus dem Branntweinmonopol aufgegeben wird.
  2. NV: Ist eine Brennereianlage an den Inhaber eines Brennrechts verpachtet, steht der Ausgleichsbetrag nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG nicht dem Verpächter der Brennereianlage, sondern dem Pächter zu, der die Brennereianlage im Rahmen einer landwirtschaftlichen Brennerei betreibt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. September 2011, Az: 7 K 96/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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