7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.05.2010 – VII B 254/09

Wirksame Prozesshandlung eines zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten - Keine Entscheidung des BFH über einen vom FG nicht verbeschiedenen Befangenheitsantrag

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird ein Prozessbevollmächtigter erst nach Stellung eines Befangenheitsantrags gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückgewiesen, bleibt die Prozesshandlung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO dennoch wirksam.

Leitsatz

  1. NV: Wird ein Prozessbevollmächtigter erst nach Stellung eines Befangenheitsantrags gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückgewiesen, bleibt die Prozesshandlung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO dennoch wirksam.
  2. NV: Wird ein Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, hat über den Antrag grundsätzlich derjenige Senat als Kollegialgericht zu entscheiden, dem der abgelehnte Richter angehört.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Oktober 2009, Az: 11 K 23/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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