7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.02.2023 – VII B 24/22

Unvollständige Erfassung des Klagebegehrens als Verfahrensfehler
ECLI: DE:BFH:2023:B.280223.VIIB24.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Finanzgericht (FG) zwar nicht an die Fassung des Klageantrags, sehr wohl aber an das Klagebegehren gebunden.

Leitsatz

  1. NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Finanzgericht (FG) zwar nicht an die Fassung des Klageantrags, sehr wohl aber an das Klagebegehren gebunden.
  2. NV: Wird eindeutig erkennbar sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Feststellungsklage kumulativ erhoben, darf das FG das Klagebegehren nicht auf eine der Klagearten beschränken. Erfasst das FG das Klagebegehren unvollständig, liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 02.12.2021 - 7 K 1203/21 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 2. Dezember 2021, Az: 7 K 1203/21, Urteil; nachgehend FG Köln, 25. Mai 2023, Az: 7 K 1203/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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