7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 31.03.2010 – VII B 233/09
Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen - Glaubhaftmachung von die Verlegung der mündlichen Verhandlung rechtfertigenden Gründen - Plötzliche Erkrankung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer Anfechtungsklage genügt es zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO nicht, dass der Kläger lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnet und den Antrag stellt, diesen aufzuheben sowie die Zwangsvollstreckung einzustellen, ohne darzulegen, inwiefern der Verwaltungsakt nach seiner Meinung rechtswidrig…
Leitsatz
- NV: Bei einer Anfechtungsklage genügt es zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO nicht, dass der Kläger lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnet und den Antrag stellt, diesen aufzuheben sowie die Zwangsvollstreckung einzustellen, ohne darzulegen, inwiefern der Verwaltungsakt nach seiner Meinung rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt .
- NV: Zur Glaubhaftmachung von Gründen, die die Verlegung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen, reicht es nicht aus, dass der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung lediglich telefonisch mitteilt, er könne den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen und dabei keine näheren Angaben über die Art und Schwere der plötzlichen Erkrankung macht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 26. August 2009, Az: 7 K 3040/08 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 227 Abs. 1 ZPO
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