7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 – VII B 232/12

Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in Privatfahrzeugen

Aus dem Leitsatz

NV: Der Halter und Fahrer eines privaten Pkw "verbringt" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG unversteuerte Zigaretten in das Steuergebiet und wird folglich Steuerschuldner auch dann, wenn die Zigaretten ohne sein Wissen in einem ihm unbekannten doppelten Boden des Fahrzeugs versteckt worden sind.

Leitsatz

NV: Der Halter und Fahrer eines privaten Pkw "verbringt" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG unversteuerte Zigaretten in das Steuergebiet und wird folglich Steuerschuldner auch dann, wenn die Zigaretten ohne sein Wissen in einem ihm unbekannten doppelten Boden des Fahrzeugs versteckt worden sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. November 2012, Az: 1 K 1129/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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