7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.01.2010 – VII B 230/09

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Selbstbehalte im Verbrauchsteuerrecht - Keine Revisionszulassung bei bloßer Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Frage, was im Verbrauchsteuerrecht unter einem Selbstbehalt zu verstehen ist, und ob entsprechende Regelungen in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993, § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV und § 9 Abs. 3 StromStG a.F. verfassungsrechtlich zulässig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Fragen sind bereits höchstrichterlich beantwortet.

Leitsatz

  1. NV: Der Frage, was im Verbrauchsteuerrecht unter einem Selbstbehalt zu verstehen ist, und ob entsprechende Regelungen in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993, § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV und § 9 Abs. 3 StromStG a.F. verfassungsrechtlich zulässig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Fragen sind bereits höchstrichterlich beantwortet.
  2. NV: Die bloße Behauptung, eine Steuerrechtsnorm sei verfassungswidrig, kann ohne eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. August 2009, Az: 7 K 1195/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 25 Abs. 4 MinöStG
  • § 25d Abs. 2 S. 3 MinöStG
  • § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV
  • § 9 Abs. 3 StromStG

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