7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 – VII B 229/09

Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters - Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Auskunftsanspruch und damit ein Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters besteht nur dann, wenn ein Anfechtungsrecht nach der InsO dem Grunde nach feststeht. Dies ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, so dass einer diesbezüglichen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Leitsatz

  1. NV: Ein Auskunftsanspruch und damit ein Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters besteht nur dann, wenn ein Anfechtungsrecht nach der InsO dem Grunde nach feststeht. Dies ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, so dass einer diesbezüglichen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
  2. NV: Bei einem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der InsO begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt. Aufgrund des zivilrechtlichen Charakters dieses Anspruchs ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. August 2009, Az: 8 K 1002/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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