7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.06.2012 – VII B 218/11

Steuerentstehung beim Transport von unvollständig vergälltem Branntwein

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird unvollständig vergällter Branntwein aus einem Steuerlager entfernt, entsteht nach § 136 Abs. 1 BranntwMonG die Branntweinsteuer, auch wenn der Branntwein an einen Verwender geliefert werden soll.

Leitsatz

  1. NV: Wird unvollständig vergällter Branntwein aus einem Steuerlager entfernt, entsteht nach § 136 Abs. 1 BranntwMonG die Branntweinsteuer, auch wenn der Branntwein an einen Verwender geliefert werden soll.
  2. NV: Fester Bestandteil eines Vorgangs zur vollständigen Vergällung von Branntwein ist ein homogenes Verteilen der zur Denaturierung eingesetzten Vergällungsmittel.
  3. NV: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Bezug von Branntwein unter Steueraussetzung durch einen zugelassenen Verwender müssen bereits im Zeitpunkt der Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager des Lieferers vorliegen, so dass die ordnungsgemäße Vergällung nicht erst während des Transports erfolgen kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. August 2011, Az: 1 K 1366/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 136 Abs. 1 BranntwMonG
  • § 139 Abs. 1 BranntwMonG
  • § 140 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG
  • § 30 BrStV

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