7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 30.07.2010 – VII B 217/08
Kein Vertrauensschutz wegen einer überraschenden EuGH-Rechtsprechung zur Behandlung von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben - Rückforderung rechtswidrig gewährter Ausfuhrerstattung - Kein Verfahrensmangel bei fehlender Auseinandersetzung des FG mit rechtlichen Gesichtspunkten - Floskelhafte Beschwerdebegründung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Grundsatz, dass Auslegungsentscheidungen des EuGH auch für Streitfälle zu beachten sind, denen ein vor Ergehen einer solchen Entscheidung verwirklichter Sachverhalt zugrunde liegt, ist auch auf die ausfuhrerstattungsrechtliche Behandlung von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben anzuwenden. Denn die diesbezügliche Entscheidung des EuGH, dass…
Leitsatz
- NV: Der Grundsatz, dass Auslegungsentscheidungen des EuGH auch für Streitfälle zu beachten sind, denen ein vor Ergehen einer solchen Entscheidung verwirklichter Sachverhalt zugrunde liegt, ist auch auf die ausfuhrerstattungsrechtliche Behandlung von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben anzuwenden. Denn die diesbezügliche Entscheidung des EuGH, dass solches Fleisch keine "handelsübliche" Qualität habe, ist eine offenkundig ernsthaft in Betracht zu ziehende und weder überraschende noch unzulässige Rechtsauslegung .
- NV: Selbst wenn bei der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht auf den Zeitpunkt der (endgültigen) Gewährung der Ausfuhrerstattung oder wenigstens eines Vorschusses hierauf, sondern darauf abzustellen sein sollte, wann der Ausführer nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen für die Ausfuhr getroffen hat, ist für den Streitfall entscheidend, dass zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der ausfuhrerstattungsrechtlichen Behandlung von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben Rechtssicherheit bestanden hat .
- NV: Dass sich ein Urteil mit entscheidenden oder zumindest erörterungsbedürftigen rechtlichen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt hat, ist kein Verfahrensmangel, sondern allenfalls ein materiell-rechtlicher Mangel, der in der unvollständigen rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts besteht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 8. September 2008, Az: 4 K 220/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 13 EGV 800/1999
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 13 EWGV
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
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