7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.04.2014 – VII B 213/12

Nachweis der Rückwareneigenschaft bzw. des zollrechtlichen Status 'Gemeinschaftsware'

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen einer Rückware im Sinne des Art. 185 ZK (einschließlich des Status einer 'Gemeinschaftsware' zum Zeitpunkt der Ausfuhr) richten sich allein nach den objektiven Umständen. Auf die Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es nicht an.

Leitsatz

  1. NV: Die Voraussetzungen einer Rückware im Sinne des Art. 185 ZK (einschließlich des Status einer 'Gemeinschaftsware' zum Zeitpunkt der Ausfuhr) richten sich allein nach den objektiven Umständen. Auf die Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es nicht an.
  2. NV: Ob bei einem Erwerb innerhalb der Union die Vorlage einer entsprechenden Kaufrechnung zum Nachweis des Status 'Gemeinschaftsware' ausreicht, wenn die Ware zuvor von einem Vorerwerber in die Union eingeführt worden ist, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall vorbehalten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. Oktober 2012, Az: 7 K 2907/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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