BFH, Beschluss vom 25.06.2014 – VII B 210/13
Aus dem Leitsatz
NV: Haben im Rahmen der Schenkungsteuer die Gesamtschuldner jeweils auf eigene Rechnung gezahlt, kommt es im Fall einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung für die Höhe des Erstattungsanspruchs des einzelnen Gesamtschuldners nach § 37 Abs. 2 AO darauf an, inwieweit die geänderte Steuerfestsetzung Zahlungen betrifft, die auf seine Rechnung erbracht…
Leitsatz
NV: Haben im Rahmen der Schenkungsteuer die Gesamtschuldner jeweils auf eigene Rechnung gezahlt, kommt es im Fall einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung für die Höhe des Erstattungsanspruchs des einzelnen Gesamtschuldners nach § 37 Abs. 2 AO darauf an, inwieweit die geänderte Steuerfestsetzung Zahlungen betrifft, die auf seine Rechnung erbracht worden sind. Maßgebend ist, in welchem Verhältnis die Zahlungen auf seine Rechnung zu den Zahlungen auf Rechnung der übrigen Gesamtschuldner stehen. Dies gilt auch dann, wenn die nachträglich geänderte Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen bzw. unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für einen Gesamtschuldner Wirkung entfaltet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. September 2013, Az: 7 K 159/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 44 Abs. 2 S. 1 AOGesamtschuldner
- § 44 Abs. 2 S. 3 AOGesamtschuldner
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