7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.06.2018 – VII B 189/17

Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen eines angeblich eingeschlafenen Prüfers
ECLI: DE:BFH:2018:B.290618.VIIB189.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Macht der Bewerber geltend, ein Prüfer habe während der mündlichen Prüfung geschlafen, können keine Angaben verlangt werden, wie lange der Prüfer geschlafen habe und welche Vorgänge ihm deshalb entgangen seien .

Leitsatz

  1. NV: Macht der Bewerber geltend, ein Prüfer habe während der mündlichen Prüfung geschlafen, können keine Angaben verlangt werden, wie lange der Prüfer geschlafen habe und welche Vorgänge ihm deshalb entgangen seien .
  2. NV: Die Rechtsprechung zur mangelhaften Besetzung des Gerichts bei einem schlafenden Richter ist nicht ohne Weiteres auf den Fall eines angeblich eingeschlafenen Prüfers übertragbar. In der Prüfungssituation kommt es unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht auf die Dauer der Schlafanzeichen an. Zweifel und Unsicherheiten müssen ausgeschlossen sein .
  3. NV: Die Verwertung einer schriftlichen Stellungnahme reicht nicht aus, wenn der Bewerber die Vernehmung der Prüfer als Zeugen beantragt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2017 1 K 54/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 12. Oktober 2017, Az: 1 K 54/15, Urteil; nachgehend FG Hamburg, 19. Oktober 2018, Az: 1 K 54/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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