7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.09.2015 – VII B 186/14

Tarifierung einer Kniegelenkbandage - Fehlende Klärungsbedürftigkeit - Keine Divergenz bei unterschiedlicher Beweiswürdigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen für die Einreihung einer Kniegelenkbandage in die Pos. 9021 ist durch den EuGH geklärt (vgl. Urteil vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00; EU:C:2002:637). Die Entscheidung des EuGH ist für die nationalen Gerichte bindend. Einer erneuten Klärung dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.

Leitsatz

  1. NV: Die Voraussetzungen für die Einreihung einer Kniegelenkbandage in die Pos. 9021 ist durch den EuGH geklärt (vgl. Urteil vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00; EU:C:2002:637). Die Entscheidung des EuGH ist für die nationalen Gerichte bindend. Einer erneuten Klärung dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.
  2. NV: Eine Divergenz zu anderen FG-Entscheidungen liegt nicht vor, wenn die Entscheidung u.a. auf unterschiedlichen Beschaffenheitsmerkmalen der Waren geschuldeten abweichenden Beweiswürdigungen beruhen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. November 2014 4 K 97/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 13. November 2014, Az: 4 K 97/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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