7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.04.2010 – VII B 181/09

Ausfuhrerstattung: Überraschungsentscheidung durch Annahme einer konkludent gewährten Fristverlängerung für die Vorlage der Erstattungsnachweise

Aus dem Leitsatz

NV: Streiten die Beteiligten über die Anerkennung einer Entladebescheinigung als Sekundärnachweis für die Einfuhr im Drittland, ohne der Einhaltung der Vorlagefrist Beachtung zu schenken, so ist, wenn das FG von einem anzuerkennenden Sekundärnachweis ausgeht, seine Entscheidung, das HZA habe von Amts wegen konkludent eine Fristverlängerung gewährt, eine den…

Leitsatz

NV: Streiten die Beteiligten über die Anerkennung einer Entladebescheinigung als Sekundärnachweis für die Einfuhr im Drittland, ohne der Einhaltung der Vorlagefrist Beachtung zu schenken, so ist, wenn das FG von einem anzuerkennenden Sekundärnachweis ausgeht, seine Entscheidung, das HZA habe von Amts wegen konkludent eine Fristverlängerung gewährt, eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 25. Juni 2009, Az: 4 K 56/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 103 Abs. 1 GG
  • Art. 16 Abs. 1 EGV 800/1999
  • Art. 16 Abs. 2 EGV 800/1999
  • Art. 49 Abs. 2 EGV 800/1999
  • Art. 49 Abs. 4 EGV 800/1999
  • Art. 49 Abs. 5 EGV 800/1999
  • Art. 50 Abs. 2 EGV 800/1999

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