7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.09.2015 – VII B 18/15

Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Frage, ob für den Begriff der Stromentnahme in § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG auf die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Anlage abzustellen ist bzw. ob die Stromentnahme aufgrund wertender Gesichtspunkte einer anderen Person als dem Anlagenbetreiber zugeordnet werden kann, ist nicht klärungsbedürftig .

Leitsatz

  1. NV: Der Frage, ob für den Begriff der Stromentnahme in § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG auf die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Anlage abzustellen ist bzw. ob die Stromentnahme aufgrund wertender Gesichtspunkte einer anderen Person als dem Anlagenbetreiber zugeordnet werden kann, ist nicht klärungsbedürftig .
  2. NV: Bei der Entnahme von Strom aus dem Leitungsnetz handelt es sich um einen Realakt, durch den Strommengen aus dem Leitungsnetz mit der Folge umgeleitet werden, dass sich eine bestimmte Strommenge nach diesem tatsächlichen Vorgang nicht mehr im Leitungsnetz befindet. Bei der Deutung des Entnahmebegriffs kommt es daher auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände nicht an .
  3. NV: Die BFH-Rechtsprechung zur Begünstigung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§§ 9b und 10 StromStG) lässt sich nicht ohne Weiteres auf den Fall des Selbstverbrauchs durch einen Stromversorger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG übertragen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014 4 K 99/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 3. Dezember 2014, Az: 4 K 99/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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