7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.07.2013 – VII B 174/12

Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Begrenzung der Zulassung von Obstabfindungsbrennereien unter Berücksichtigung der für die Bezirke der Oberfinanzdirektionen jeweils festgelegten und vom Hauptzollamt Stuttgart zentral nachgewiesenen Grenzzahlen verstößt weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz .

Leitsatz

  1. NV: Die Begrenzung der Zulassung von Obstabfindungsbrennereien unter Berücksichtigung der für die Bezirke der Oberfinanzdirektionen jeweils festgelegten und vom Hauptzollamt Stuttgart zentral nachgewiesenen Grenzzahlen verstößt weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz .
  2. NV: Aus der steuerlichen Vergünstigung, Branntwein unter Abfindung herzustellen, ergibt sich kein eigenständiges Berufsbild des Abfindungsbrenners .
  3. NV: Die Frage, ob die Ermittlung der Grenzzahlen den Vorgaben entspricht, die das BranntwMonG für deren Ermittlung aufgestellt hat, ist nicht klärungsfähig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. August 2012, Az: 4 K 54/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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