7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.08.2012 – VII B 173/11

Haftung für hinterzogene Milchabgabe

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Molkereimitarbeiter, der Milchlieferungen eines Erzeugers unter fremder Erzeugernummer bucht, um über den die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Umfang der Milchlieferungen zu täuschen, begeht eine Steuerhinterziehung und haftet für die hinterzogene Milchabgabe. Unionsrechtliche Milchabgabevorschriften stehen der Anwendung national…

Leitsatz

  1. NV: Ein Molkereimitarbeiter, der Milchlieferungen eines Erzeugers unter fremder Erzeugernummer bucht, um über den die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Umfang der Milchlieferungen zu täuschen, begeht eine Steuerhinterziehung und haftet für die hinterzogene Milchabgabe. Unionsrechtliche Milchabgabevorschriften stehen der Anwendung national Haftungsnormen nicht entgegen.
  2. NV: Da Milchabgabe wegen Überschreitung der verfügbaren Referenzmenge auch dann geschuldet wird, wenn der betreffende Mitgliedstaat für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum keine Abgabe an die Union abzuführen hat, besteht in einem solchen Fall auch eine Haftungsschuld desjenigen, der an der Hinterziehung der Milchabgabe mitgewirkt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. August 2011, Az: 7 K 3289/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 2 Abs. 1 EWGV
  • Art. 2 Abs. 4 EWGV
  • § 71 AOHaftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Weitere Entscheidungen zu § 71 AO

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