7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.03.2010 – VII B 170/09

Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Verordnung über die Abgabe im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) ist nicht wegen Nichtbeachtung des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) sowie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nichtig.

Leitsatz

  1. NV: Die Verordnung über die Abgabe im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) ist nicht wegen Nichtbeachtung des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) sowie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nichtig. Sie ist auch jedenfalls nicht als Ganzes nichtig, weil das einschlägige Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber Regelungsspielräume offen lässt, welche der deutsche Gesetzgeber selbst hätte ausfüllen müssen.
  2. NV: Die Bundesrepublik ist vom Gemeinschaftsrecht zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet, einen sog. Überschussbetrag zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen zu Gunsten von Erzeugern, die sich zur Aufgabe und Einschränkung ihrer Milcherzeugung verpflichtet haben, oder zur Rückerstattung an bestimmte Erzeugergruppen zu verwenden. Das Unionsrecht bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass diesbezügliche Vorkehrungen oder eine nachträgliche Korrektur des Haushaltsabschlusses die Voraussetzung dafür wären, dass von dem einzelnen Milcherzeuger die von ihm an sich verwirkte Abgabe für die Überschreitung seiner Milchquote erhoben werden darf.
  3. NV: Ein unterlassenes Vorabentscheidungsersuchen des FG an den EuGH kann nicht als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 9. März 2009, Az: 7 K 2/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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