BFH, Beschluss vom 23.03.2015 – VII B 167/14
Aus dem Leitsatz
NV: Kann der Kläger wegen einer hypertensiven Krise nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, reicht es zur Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht aus, dass er bereits vor drei Jahren eine hypertensive Krise hatte und es zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu einer Entgleisung (Ohrensausen…
Leitsatz
NV: Kann der Kläger wegen einer hypertensiven Krise nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, reicht es zur Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht aus, dass er bereits vor drei Jahren eine hypertensive Krise hatte und es zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu einer Entgleisung (Ohrensausen und erhöhte Blutdruckwerte) gekommen war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht vertreten ist und es sich um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung handelt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014 1 K 301/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 2. Oktober 2014, Az: 1 K 301/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 ZPO
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