7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 24.05.2013 – VII B 167/12
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 163/12 - Übergehen eines Beweisantrags - Keine Bindung an den Inhalt von Strafurteilen - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Übergehen eines Beweisantrags kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat .
Leitsatz
- NV: Das Übergehen eines Beweisantrags kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat .
- NV: Aufgrund der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren ist das FG nicht an die Einschätzung des Strafrichters hinsichtlich der Erweislichkeit eines bestimmten Tatgeschehens gebunden .
- NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt es nicht, wenn die Bedeutung für die Allgemeinheit sowie die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage lediglich behauptet werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 6. August 2012, Az: 4 K 198/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 21 TabStG
- § 393 Abs. 1 AOVerhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
- Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK
- Art. 202 Abs. 3 ZK
- Art. 203 Abs. 1 ZK
- Art. 99 Abs. 2 ZK
- Art. 867a ZKDV
- Art. 202 Abs. 1 Buchst. a EWGV
- Art. 202 Abs. 3 EWGV
- Art. 203 Abs. 1 EWGV
- Art. 99 Abs. 2 EWGV
- Art. 867a EWGV
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
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