7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 24.05.2013 – VII B 163/12
Verwertung von Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung und Anhörungsvermerken eines Arbeitgebers - Übergehen eines Beweisantrags - Verhältnis von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren - Müllverbrennungsanlage kein Zolllager - Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Norm
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Gericht kann sich Feststellungen aus Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung zu eigen machen, sofern der Verfahrensbeteiligte gegen die Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhebt und entsprechende Beweisanträge stellt .
Leitsatz
- NV: Das Gericht kann sich Feststellungen aus Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung zu eigen machen, sofern der Verfahrensbeteiligte gegen die Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhebt und entsprechende Beweisanträge stellt .
- NV: Den Inhalt eines vom Arbeitgeber des Verfahrensbeteiligten gefertigten Anhörungsvermerks sowie die Inhalte weiterer Anhörungsvermerke, in denen derselbe Arbeitgeber die Aussagen von Tatbeteiligten festgehalten hat, kann das FG in seine Beweiswürdigung mit einbeziehen, sofern die Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen und soweit das Gericht in der Urteilsbegründung zum Ausdruck bringt, den gegenüber Vernehmungsprotokollen und Zeugenaussagen geminderten Beweiswert der Vermerke erkannt zu haben .
- NV: Das Übergehen eines Beweisantrags kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat .
- NV: Aufgrund der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren ist das FG nicht an die Einschätzung des Strafrichters hinsichtlich der Erweislichkeit eines bestimmten Tatgeschehens gebunden .
- NV: Eine umzäunte Müllverbrennungsanlage kann selbst dann nicht als Zolllager angesehen werden, wenn in ihr gemäß Art. 867a ZK-DVO beschlagnahmte und unter zollamtlicher Überwachung stehende Zigaretten verbrannt werden .
- NV: Die bloße Behauptung, die rechtswegbeschränkenden Regelungen in § 115 Abs. 2 FGO seien verfassungswidrig, weshalb ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG beantragt werde, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 17. Juli 2012, Az: 4 K 31/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 100 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 21 TabStG
- § 393 Abs. 1 AOVerhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
- Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK
- Art. 202 Abs. 3 ZK
- Art. 203 Abs. 1 ZK
- Art. 99 Abs. 2 ZK
- Art. 867a ZKDV
- Art. 202 Abs. 1 Buchst. a EWGV
- Art. 202 Abs. 3 EWGV
- Art. 203 Abs. 1 EWGV
- Art. 99 Abs. 2 EWGV
- Art. 867a EWGV
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
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