BFH, Beschluss vom 17.09.2013 – VII B 160/13
Aus dem Leitsatz
NV: Der Einspruch gegen den Widerruf einer Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 4 StromStG hat keine vollziehungshemmende Wirkung, da weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Folgen zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung nach § 361 Abs. 4 Satz 1 AO führen .
Leitsatz
NV: Der Einspruch gegen den Widerruf einer Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 4 StromStG hat keine vollziehungshemmende Wirkung, da weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Folgen zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung nach § 361 Abs. 4 Satz 1 AO führen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 8. August 2013, Az: 4 V 91/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 361 Abs. 4 S. 1 AOAussetzung der Vollziehung
- § 4 Abs. 4 StromStG
- § 4 Abs. 2 StromStG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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