7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.01.2017 – VII B 158/16

Inhaltliche Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung
ECLI: DE:BFH:2017:B.180117.VIIB158.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht deshalb "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, weil dort das anzurufende FG ohne dessen Faxnummer angegeben ist .

Leitsatz

NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht deshalb "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, weil dort das anzurufende FG ohne dessen Faxnummer angegeben ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2016 9 K 2161/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 K 2161/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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