7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.07.2014 – VII B 158/13

Steuerberaterprüfung: Prüfungsschema und Überdenkungsverfahren, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist keine grundsätzlich bedeutsame Frage, ob Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt sind, im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens den erfolgten Punkteabzug in Abweichung von diesem Schema mit bisher nicht vorgebrachten Kritikpunkten zu rechtfertigen .

Leitsatz

  1. NV: Es ist keine grundsätzlich bedeutsame Frage, ob Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt sind, im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens den erfolgten Punkteabzug in Abweichung von diesem Schema mit bisher nicht vorgebrachten Kritikpunkten zu rechtfertigen .
  2. NV: Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann ein Prüfer seine Bewertung erläutern und dabei auch auf Gesichtspunkte eingehen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen .
  3. NV: Die Bereitstellung eines Prüfungsschemas durch die Prüfungsbehörde ist zulässig, denn eine solche Anleitung, der keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, stellt ein zulässiges Hilfsmittel bei der Bewertung der Steuerberaterklausuren dar, das den Beurteilungsspielraum des Prüfers nicht einengt und hinreichend Raum für eigene Beurteilungen und Abweichungen belässt .
  4. NV: Seine prüfungsspezifischen Erwägungen muss der Prüfer nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen .
  5. NV: Der Prüfling hat keinen Anspruch darauf, dass der Prüfer die Klausur mit Randbemerkungen oder Hinweisen versieht, aus denen die einzelnen Gründe für die Punktevergabe hervorgehen .
  6. NV: Im Überdenkungsverfahren sind nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings zu berücksichtigen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. Juli 2013, Az: 2 K 162/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

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