7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.04.2010 – VII B 150/09

Ausfuhrerstattung: Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung vorgelegter Aufzeichnungen über Fehlmengen

Aus dem Leitsatz

NV: Hält das FG hinsichtlich streitiger Einfuhrmengen Aufzeichnungen einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft über bei der Ankunft der Erzeugnisse festgestellte Fehlmengen für als Beweismittel nicht verwertbar, weil eine privatschriftliche Bescheinigung nicht an die Stelle eines möglichen Zeugenbeweises gesetzt werden dürfe, so muss sich ihm die…

Leitsatz

NV: Hält das FG hinsichtlich streitiger Einfuhrmengen Aufzeichnungen einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft über bei der Ankunft der Erzeugnisse festgestellte Fehlmengen für als Beweismittel nicht verwertbar, weil eine privatschriftliche Bescheinigung nicht an die Stelle eines möglichen Zeugenbeweises gesetzt werden dürfe, so muss sich ihm die Vernehmung des Ausstellers dieser Bescheinigung als Zeuge aufdrängen und es hat, sollten Name und ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sein, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, den Aussteller der Bescheinigung als Zeugen zu benennen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 3. April 2009, Az: 4 K 31/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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