7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.01.2016 – VII B 148/15

Zur Verwertung von Feststellungen im Strafurteil im finanzgerichtliche Verfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage der Übernahme vnn Feststellungen in einem Strafverfahren in einer anderen Sache in das finanzgerichtliche Verfahren kommt keine grundsätzliche Bedeutung.

Leitsatz

  1. NV: Die Frage der Übernahme vnn Feststellungen in einem Strafverfahren in einer anderen Sache in das finanzgerichtliche Verfahren kommt keine grundsätzliche Bedeutung.
  2. NV: Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, unter welchen Umständen die in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Strafurteil einen anderen Tatbeteiligten als den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren betrifft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. August 2015 4 K 88/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. August 2015, Az: 4 K 88/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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